Vereinssatzung


Satzung des Caputher Sportvereins 1881 e.V.

  1. Name und Sitz des Vereins

    1.1. Der Verein trägt den Namen Caputher SV 1881 e.V.

    1.2. Die Gründung erfolgt nach bürgerlichem Recht.

    1.3. Sitz ist Caputh.

    1.4. Gerichtsstand ist Potsdam.

    1.5. Der Verein steht in der Tradition seit 1881 mit allen seinen damaligen Vereinen. Er ist deren Nachfolger.

    1.6. Das Symbol wird geprägt durch einen schwarzen Adler mit abgespreizten Schwingen und nach links gewandtem Kopf. Weitere Farben und Gestaltungselemente: Schnabel, Zunge und Beine – rot, Hintergrund, Schrift im Rahmen (“CAPUTHER”, “1881 e.V.”) – weiß, Rahmen, Schrift unter dem Adler (“SPORTVEREIN”) – grün.

  1. Zweck des Vereins/Gemeinnützigkeit

    2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 – 68 AO).

    2.2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

    2.3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen, die Förderung sportlicher Übungen, Leistungen und Wettkämpfe, durch Bereitstellung von Anlagen und Sportgeräten, durch Ausbildung, insbesondere der Jugend und Kinder, durch Veranstaltungen zur Förderung der Verbundenheit seiner Mitglieder und durch Vertretung gemeinsamer Interessen. Er unterstützt seine Mitglieder beim Training, der Ausbildung und Schulung sowie beim Erwerb von Befähigungsnachweisen.

    2.4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Vertretung

    3.1. Der Verein ist Mitglied in Sportverbänden und vertritt dort seine Mitglieder.

    3.2. Der Verein Caputher SV 1881 e.V. gestaltet den Wettkampfbetrieb nach den bestehenden Regeln aus.

    3.3. In Zusammenhang mit der sportlichen Betätigung im Verein berät und unterstützt er seine Mitglieder gegenüber anderen Instanzen.

  1. Mitgliedschaft

    4.1. Ordentliche Mitglieder

    4.1.1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person vom 18.Lebensjahr an sein. Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich an den Vorstand unter Angabe der Personalien und der Anerkennung der Satzung des Caputher SV 1881 e.V.

    4.1.2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

    4.1.3. Die Mitgliedschaft erlischt bei einem Beitragsrückstand von mehr als 3 Monaten, durch Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.

    4.1.4. Weder die Mitgliedschaft noch die Ausübung der Rechte des Mitgliedes können auf Dritte übertragen werden.

    4.2. Außerordentliche Mitglieder

    4.2.1. Außerordentliche Mitglieder können Jugendliche und Kinder unter 18 Jahre sein, die das Statut anerkennen und ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen. Sie bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

    4.2.2. Außerordentliche Mitglieder können nach Erreichen des 18.Lebensjahres, ohne besonderen Aufnahmeantrag, als ordentliche Mitglieder übernommen werden.

    4.2.3. Die außerordentliche Mitgliedschaft gewährt das Recht auf Teilnahme am sportlichen und gesellschaftlichen Leben sowie an den Mitgliederversammlungen.

    4.2.4. Außerordentliche Mitglieder sind ab dem 16.Lebensjahr stimmberechtigt.

    4.3. Fördernde Mitglieder

    4.3.1. Fördernde Mitglieder können natürliche Personen über 18 Jahre sein, die die gemeinnützigen Zwecke des Vereins durch Förderbeiträge unterstützen wollen.

    4.3.2. Fördernde Mitglieder haben beratende, jedoch keine beschließende Stimme.

    4.4. Anerkennung der Mitgliedschaft

    Die Anerkennung außerordentlicher Mitglieder oder fördernder Mitglieder erfolgt nach schriftlicher Antragstellung durch Beschluss des Vorstandes.

    4.5. Ehrenmitglieder

    Persönlichkeiten, die sich durch außerordentliche Verdienste um die Entwicklung des Sports verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Sie haben das Recht, mit beratender Stimme an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sofern sie nicht Rechte als ordentliche Mitglieder wahrnehmen können.

  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder

    5.1. Rechte

    Die Mitglieder sind berechtigt, mit Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, bei der Erarbeitung und Fassung von Beschlüssen mitzuwirken. Sie sind berechtigt ihr Stimmrecht wahrzunehmen. Sie sind weiterhin berechtigt, das gemeinschaftliche Eigentum des Vereins zu nutzen.

    5.2. Pflichten

    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, Ordnungen und Regeln des Vereins einzuhalten und durchzusetzen, Mitgliedsbeiträge und Gebühren termingemäß zu entrichten und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zum Wohle des Vereins beizutragen und mitzuhelfen, Schaden vom Verein abzuwenden.

  1. Mitgliederversammlungen

    6.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

    6.2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr außerhalb der Saison statt.

    6.3. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

    6.4. In begründeten Fällen muss durch den Vorstand oder auf Forderung von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung ist durch den Vorstand in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Anwesenheit von mindestens 50% der eingetragenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse können nur zum Gegenstand der Einberufung mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Der Schriftführer veranlasst die Ausarbeitung einer Anwesenheitsliste und nimmt ein Protokoll auf.

    6.5. Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils 3 Jahre seinen Vorstand.

    6.6. Der Vorstand kann zwischenzeitlich in den Mitgliederversammlungen Nachwahlen für den Vorstand durchführen.

  1. Der Vorstand

    7.1. Der Vorstand gewährleistet die Realisierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Satzung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.

    7.2. Zusammensetzung des Vorstandes: Der Vorstand besteht aus

    a) dem 1. Vorsitzenden

    b) dem 2. Vorsitzenden

    c) dem Schatzmeister.

    Weitere Sportfreunde können für den Vorstand gewählt werden.

    7.3. Der Vorstand tritt alle 4 – 6 Wochen zusammen.

    7.4. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

    7.5. Der 1.Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Mitglied des Vorstandes mit der Leitung beauftragen.

    7.6. Der 1.Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Im Falle der Verhinderung wird der Verein durch den 2. Vorsitzenden oder eine vom Vorstand genannte Person vertreten.

    7.7. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht.

  1. Finanzen

    8.1. Die Finanzarbeit des Vereins erfolgt auf der Grundlage der Haushalts- und Finanzpläne.

    8.2. Der Verein finanziert sich aus: Beiträgen der Mitglieder, Gebühren, Veranstaltungen, Zuwendungen und sonstigen Einnahmen.

    8.3. Die Mitglieder des Caputher SV sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

    8.4. Für das laufende Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Haushaltsplan zu erstellen. Die Ausgaben dürfen in ihrer Gesamtheit die Einnahmen und Guthaben nicht übersteigen.

    8.5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    8.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    8.7. Der Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand ein Kassenbericht zum jeweils vergangenen Geschäftsjahr vorzulegen.

  1. Kassenprüfung

    9.1. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch einen oder mehrere vom Vorstand Beauftragte.

    9.2. Der oder die Beauftragten sind ein unabhängiges Kontrollorgan, das die finanzielle Tätigkeit von Vorstand und Kassierer der Abteilungen oder Sportgruppen kontrolliert.

    9.3. Der oder die Beauftragten erstatten der Mitgliederversammlung jährlich Bericht.

  1. Haftungsausschluss
    Aus Entscheidungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung können keine Ersatzansprüche abgeleitet werden.

  1. Auflösung

    11.1. Die Auflösung, Fusionierung, Umgründung des Vereins muss mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    11.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schwielowsee, die diese Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Breitensports im Ortsteil Caputh zu verwenden hat.

    11.3. Beim Austritt einer Abteilung, Sportgruppe oder einzelner Mitglieder aus unserem Verein Caputher SV 1881 e.V. erlöschen alle Rechte und Pflichten.

  1. Inkrafttreten

    Diese Satzung ist am 25.06.1990 von der Mitgliedersatzung des Vereins Caputher SV 1881 e.V. beschlossen worden.

    Die Satzung trat am 01.07.1990 in Kraft.

    Eingearbeitet sind die Ergänzungen und Änderungen vom 18.03.1991, vom 05.08.1991, vom 21.11.2003, vom 26.11.2004 und vom 21.02.2014